BFH vom 21.07.1981
VIII R 200/78
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 121
BStBl II 1982, 40

BFH - 21.07.1981 (VIII R 200/78) - DRsp Nr. 1997/15073

BFH, vom 21.07.1981 - Aktenzeichen VIII R 200/78

DRsp Nr. 1997/15073

»Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung festverzinslicher Wertpapiere sind in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn auf Dauer gesehen ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erwarb im November 1974 festverzinsliche Wertpapiere im Nominalwert von 1.000.000 DM. Die Zinsen waren jeweils zum 1. April fällig. Der Kaufpreis betrug 940.000 DM zuzüglich 39.333 DM für noch nicht fällige Stückzinsen. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger einen Bankkredit auf. Die Bank belastete sein Kreditkonto vorschußweise für 60 Tage mit Schuldzinsen von 17.954 DM. Der Kläger deckte den Kredit am 2. Januar 1975 in Höhe von 200.000 DM und am 23. Januar 1975 in Höhe des Restbetrags aus Eigenmitteln ab. Daraufhin erstattete die Bank Schuldzinsen in Höhe von 2.701 DM. Am 21. Mai 1975 veräußerte der Kläger die Wertpapiere mit Gewinn. Im Jahre 1975 flossen dem Kläger Erträge von 29.167 DM zu.