BFH vom 21.07.1981
VIII R 32/80
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 134, 124
BStBl II 1982, 41

BFH - 21.07.1981 (VIII R 32/80) - DRsp Nr. 1997/15074

BFH, vom 21.07.1981 - Aktenzeichen VIII R 32/80

DRsp Nr. 1997/15074

»Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung sind bei den sonstigen Einkünften in Gestalt wiederkehrender Bezüge in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger zahlte im Streitjahr 1975 aus Mitteln eines ihm von einer Bank gewährten Kredits freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Jahre 1945 bis 1948 und 1956 bis 1968 nach. Für den Kredit zahlte er 1975.497,59 DM Schuldzinsen.

In der Einkommensteuererklärung für 1975 machte der Kläger die vorerwähnten Zinsen als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) geltend. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) versagte einen Abzug der Ausgaben und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1975.