BFH vom 21.07.1982
I R 56/78
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 136, 386
BStBl II 1982, 761

BFH - 21.07.1982 (I R 56/78) - DRsp Nr. 1997/15396

BFH, vom 21.07.1982 - Aktenzeichen I R 56/78

DRsp Nr. 1997/15396

»Über Inhalt und Grenzen des Grundsatzes, daß Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren beherrschenden Gesellschaftern nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie von vornherein klar und eindeutig getroffen worden sind.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz in A. An ihrem Stammkapital von 120.000 DM waren seit 29. März 1963 der Verband X mit einer Stammeinlage von 4.000 DM, die Y-GmbH mit einer Stammeinlage von 115.000 DM und die Z-GmbH mit einer Stammeinlage von 1.000 DM beteiligt. Aufgrund der Abtretung eines Geschäftsanteils vom 13. Dezember 1966 änderte sich das Beteiligungsverhältnis. Die Stammeinlage der Z-GmbH betrug danach 101.000 DM, die der Y-GmbH 15.000 DM und die des Verbandes X wie seither 4.000 DM.