BFH vom 21.07.1982
I R 97/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 390
BStBl II 1983, 288

BFH - 21.07.1982 (I R 97/78) - DRsp Nr. 1997/15546

BFH, vom 21.07.1982 - Aktenzeichen I R 97/78

DRsp Nr. 1997/15546

»Das zulässigerweise als Betriebsvermögen bilanzierte privat genutzte Wohnhaus eines Einzelunternehmers (vgl. EStR 1972 Abschn. 14 Abs. 5) verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, daß der Betrieb ohne das Wohnhaus in eine (Familien-)OHG eingebracht wird, wenn in dem Gebäude die Gesellschafter wohnen und von hier aus die Geschäfte führen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 2 ;

I. Der verstorbene Vater (Z) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hatte für seinen Blumeneinzelhandel einen Teil eines ihm gehörenden Grundstücks betrieblich genutzt. In seinen Bilanzen wies er seit 1951 das gesamte Grundstück aus, auch soweit es ihm für eigene Wohnzwecke diente. Ab 1. Dezember 1957 betrieb Z den Blumenhandel mit seiner inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehefrau in der Rechtsform einer OHG. Am 1. Januar 1964 trat der Kläger in die OHG ein. Die OHG nutzte das von Z nicht in das Gesellschaftsvermögen eingebrachte Grundstück weiterhin teilweise für ihre Zwecke. Die OHG wies -wie schon in den Jahren zuvor das Einzelhandelsunternehmen des Z- das gesamte Grundstück in ihren Bilanzen aus. 1969 endete die betriebliche Nutzung des Grundstücks. Im Jahre 1973 wurde der Blumenhandel aufgegeben. Im Jahre 1975 wurde das gesamte Grundstück für 850.000 DM veräußert.