BFH vom 21.07.1982
II R 75/81
Normen:
GrEStG (Bayern) § 16a Satz 1 Alt. 1;
Fundstellen:
BFHE 136, 509
BStBl II 1983, 82

BFH - 21.07.1982 (II R 75/81) - DRsp Nr. 1997/15444

BFH, vom 21.07.1982 - Aktenzeichen II R 75/81

DRsp Nr. 1997/15444

»1. Zur beiderseitigen übereinstimmenden Falschbezeichnung bei der Beurkundung eines Vertrages mit Verpflichtungen zur Grundstücksübereignung. 2. § 16a Satz 1 1. Alternative GrEStG (Bayern) ist einschränkend dahin auszulegen, daß die Verjährung schon mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird, daß es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht (Anschluß an Urteil vom 04.08.1976 II R 20/71 , BFHE 119, 387, BStBl II 1977, 123). 3. Die vorzeitige Beendigung der Anlaufhemmung tritt jedoch insoweit nicht ein, als das FA aufgrund seiner Kenntnis nicht imstande ist, die Steuer in der richtigen Höhe festzusetzen.«

Normenkette:

GrEStG (Bayern) § 16a Satz 1 Alt. 1;

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 1971 vereinbarte der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung der Ehe u.a., daß er ihr seinen Hälftemiteigentumsanteil an einem Wohngrundstück "schenke" und von ihr ihre Hälftemiteigentumsanteile an fünf näher bezeichneten Flurstücken eines Grundbesitzes in X "geschenkt" erhalte.

Dieser Vorgang wurde dem beklagten Finanzamt (FA) durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde im Jahre 1971 bekannt. Das FA zog den Kläger zunächst nicht zur Grunderwerbsteuer heran.