I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 1971 vereinbarte der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung der Ehe u.a., daß er ihr seinen Hälftemiteigentumsanteil an einem Wohngrundstück "schenke" und von ihr ihre Hälftemiteigentumsanteile an fünf näher bezeichneten Flurstücken eines Grundbesitzes in X "geschenkt" erhalte.
Dieser Vorgang wurde dem beklagten Finanzamt (FA) durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde im Jahre 1971 bekannt. Das FA zog den Kläger zunächst nicht zur Grunderwerbsteuer heran.
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