BFH vom 21.07.1983
IV R 194/81
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 ; VGFGEntlG Art. 3 § 4;
Fundstellen:
BFHE 139, 119
BStBl II 1983, 776

BFH - 21.07.1983 (IV R 194/81) - DRsp Nr. 1997/15773

BFH, vom 21.07.1983 - Aktenzeichen IV R 194/81

DRsp Nr. 1997/15773

»Entscheidet das FG über eine Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG, so hat das FA die Betragsberechnung regelmäßig unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung des FG und nicht erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung vorzunehmen und mitzuteilen.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 ; VGFGEntlG Art. 3 § 4;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, zu der sich die Rechtsanwälte A und B zur gemeinsamen Ausübung des Anwaltsberufs zusammengeschlossen haben.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, die Klägerin habe sich ab 1968 in zunehmendem Maße vornehmlich durch ihren Gesellschafter A auch gewerblich betätigt, insbesondere Grundstücksverkäufe und Finanzierungen vermittelt, und in den Streitjahren 1971 und 1972 aus dieser gewerblichen Tätigkeit erhebliche Gewinne erzielt. Im Hinblick auf diese gewerbliche Tätigkeit seien die Einkünfte der Klägerin in den Streitjahren insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen.