I. Die Klägerin hat am 16. Dezember 1970 einen Fabrikbetrieb zum Ablauf des 31. Dezember 1970 gekauft und ihn an demselben Tage in eine zum 1. Januar 1971 vereinbarte Kommanditgesellschaft eingebracht. Mit der Umsatzsteuererklärung 1971 macht sie - soweit erforderlich, unter Option gemäß § 9 UStG 1967 - ihr vom Veräußerer in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge in Höhe von 390.978,94 DM geltend.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 8.4.1976 abgelehnt, die Klägerin zur Umsatzsteuer 1971 zu veranlagen, weil sie keine Unternehmerin und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Mit der mit Zustimmung des beklagten Finanzamts erhobenen und beim Finanzgericht eingereichten Sprungklage hat die Klägerin beantragt, in Abänderung des Bescheids vom 8. April 1976 für das Jahr 1971 eine negative Umsatzsteuerschuld von 390.978,94 DM festzusetzen.
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