BFH vom 21.08.1973
VIII R 8/68
Fundstellen:
BFHE 111, 275
BStBl II 1974, 307

BFH - 21.08.1973 (VIII R 8/68) - DRsp Nr. 1997/11901

BFH, vom 21.08.1973 - Aktenzeichen VIII R 8/68

DRsp Nr. 1997/11901

»Abschlußzahlungen, die für den Steuerpflichtigen auf Grund der abgegebenen Steuererklärungen rechtzeitig erkennbar sind, können nur gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde zum Fälligkeitszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen.«

I. Streitig ist, ob die Ablehnung der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beantragten Stundung (Bewilligung von Ratenzahlungen) der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerabschlußzahlung 1965 rechtmäßig war. Die Klägerin betreibt in A eine Photo-Werkstatt für Werbung und Technik. Auf Grund der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1965 vom 26. Mai 1967, die im wesentlichen die von der Klägerin erklärten Besteuerungsgrundlagen enthalten, hatte die Klägerin bis zum 29. Juni 1967 Abschlußzahlungen für Einkommensteuer in Höhe von 11.197 DM, für Kirchensteuer in Höhe von 1.346,05 DM und für Gewerbesteuer in Höhe von 5.630 DM zu entrichten.