I. Streitig ist, ob die Ablehnung der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beantragten Stundung (Bewilligung von Ratenzahlungen) der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerabschlußzahlung 1965 rechtmäßig war. Die Klägerin betreibt in A eine Photo-Werkstatt für Werbung und Technik. Auf Grund der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1965 vom 26. Mai 1967, die im wesentlichen die von der Klägerin erklärten Besteuerungsgrundlagen enthalten, hatte die Klägerin bis zum 29. Juni 1967 Abschlußzahlungen für Einkommensteuer in Höhe von 11.197 DM, für Kirchensteuer in Höhe von 1.346,05 DM und für Gewerbesteuer in Höhe von 5.630 DM zu entrichten.
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