BFH vom 21.08.1974
VI R 201/72
Normen:
Bundesumzugskostengesetz (vom 8.4.1964) § 5 Abs. 1 ; EStG (1965) § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV (1965) § 20 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 113, 444
BStBl II 1975, 64

BFH - 21.08.1974 (VI R 201/72) - DRsp Nr. 1997/12229

BFH, vom 21.08.1974 - Aktenzeichen VI R 201/72

DRsp Nr. 1997/12229

»1. Ist ein Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt, aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und besucht ihn deswegen seine Ehefrau am Arbeitsort, so sind Werbungskosten nur die Fahrtkosten, nicht aber der Mehraufwand der Ehefrau für Unterkunft und Verpflegung am Arbeitsort. 2. Aufwendungen für eine Fahrt der Ehefrau zum Arbeitsort des Ehemannes zum Suchen oder Besichtigen einer neuen Wohnung sind in der Höhe Werbungskosten, wie ein vergleichbarer Bundesbeamter Ersatz der Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder für eine solche Reise seiner Frau als Umzugskostenvergütung erhalten würde.«

Normenkette:

Bundesumzugskostengesetz (vom 8.4.1964) § 5 Abs. 1 ; EStG (1965) § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV (1965) § 20 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts (Beschwerdegegner) im Mai 1970 Klage erhoben (Geschäftszeichen des Finanzgerichts: V 81/70 und im Juli 1971 bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids begehrt (Geschäftszeichen: V 178/71 ).