BFH vom 21.08.1974
VI R 236/71
Normen:
EStG (1969) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 367
BStBl II 1975, 14

BFH - 21.08.1974 (VI R 236/71) - DRsp Nr. 1997/12196

BFH, vom 21.08.1974 - Aktenzeichen VI R 236/71

DRsp Nr. 1997/12196

»Durch Krankheit entstandene Aufwendungen sind steuerlich nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, in der sie das Einkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung sind auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Kalenderjahr erhält.«

Normenkette:

EStG (1969) § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, beantragte, in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1969 Krankheitskosten im Betrag von 13.645 DM als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) zur berücksichtigen. In dieser Höhe waren dem Kläger im Streitjahr nach Berücksichtigung der in diesem Jahr von seiner Krankenkasse und der Beihilfe seines Arbeitgebers erhaltenen Leistungen eigene Aufwendungen entstanden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung an, kürzte sie jedoch um 6.963 DM. Dieser Betrag ist dem Kläger im folgenden Jahr 1970 auf die Aufwendungen des Jahres 1969 durch die Krankenkasse und als Beihilfe ersetzt worden.