BFH vom 21.08.1974
VI R 243/71
Normen:
EStG (1967) § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; LStDV § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 370
BStBl II 1975, 62

BFH - 21.08.1974 (VI R 243/71) - DRsp Nr. 1997/12227

BFH, vom 21.08.1974 - Aktenzeichen VI R 243/71

DRsp Nr. 1997/12227

»Das nach § 62 bis § 64 BAT gewährte Übergangsgeld ist ein Versorgungsbezug i.S. von § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG, wenn das Übergangsgeld wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt wird und der Angestellte im Zeitpunkt seines Ausscheidens das 62. Lebensjahr vollendet hat.«

Normenkette:

EStG (1967) § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; LStDV § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts (Beschwerdegegner) im Mai 1970 Klage erhoben (Geschäftszeichen des Finanzgerichts: V 81/70 und im Juli 1971 bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids begehrt (Geschäftszeichen: V 178/71 ).

In der Klagesache war der Beschwerdeführer unter Angabe des Geschäftszeichens am 27. November 1973 zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 1973 geladen worden. Zu dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer erschienen; das Finanzgericht hatte die Verhandlung mit dem Beschluß geschlossen, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde.

In der Aussetzungssache hatte das Finanzgericht durch Beschluß vom 7. Dezember 1973 die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines kleineren Betrages gewährt, sie im übrigen aber abgelehnt. Dieser Beschluß war dem Beschwerdeführer unter Angabe des Geschäftszeichens mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 15. Dezember 1973 zugestellt worden.