BFH vom 21.08.1984
VIII R 106/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 124

BFH - 21.08.1984 (VIII R 106/81) - DRsp Nr. 1997/16069

BFH, vom 21.08.1984 - Aktenzeichen VIII R 106/81

DRsp Nr. 1997/16069

»Die betriebliche Veranlassung einer Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten ist zu verneinen, soweit die Direktversicherung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktivbezügen steht.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Tankstelle. Seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war bei ihm als Arbeitnehmerin tätig. Sie war im Verkauf und in der Buchhaltung beschäftigt; ihr Bruttolohn betrug 1976 6.624 DM. Außerdem war von Ende 1975 bis zum 15. März 1976 ein Tankwart -Bruttolohn 1976 6.003 DM- und ganzjährig ein Tankstellenhelfer -Bruttolohn 7.257 DM- angestellt.

Der Kläger schloß eine Direktversicherung zugunsten seiner Ehefrau ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte nach einer Betriebsprüfung in den vorbehaltlosen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheiden für 1976 den Betriebsausgabenabzug der Prämien von 2.712 DM. Bei der Einkommensteuer wurden die Prämien im Rahmen der Höchstbeträge mit 1.710 DM als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit folgender Begründung statt: