BFH vom 21.09.1973
III R 154/72
Fundstellen:
BStBl II 1974, 17

BFH - 21.09.1973 (III R 154/72) - DRsp Nr. 1997/11751

BFH, vom 21.09.1973 - Aktenzeichen III R 154/72

DRsp Nr. 1997/11751

»1. Im Hinblick auf die zwischen BGH und BFH einheitliche und gefestigte Rechtsauffassung über die Zuständigkeit in Konkursvorrechtsstreitigkeiten von Steuerforderungen besteht keine Veranlassung, die Frage der Zuständigkeit erneut dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen. 2. Steuersäumniszuschläge nehmen am Konkurs teil, sind aber nicht bevorrechtigt.«

I. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der S-KG hatten die Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzämter - FÄ -) Säumniszuschläge auf rückständige Vermögensabgabe in einer Höhe von 1.378 DM und Säumniszuschläge auf rückständige Kreditgewinnabgabe (KGA), Umsatzsteuer und Lohnsteuer in einer Höhe von 7.152 DM jeweils mit Vorrecht gemäß § 61 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) angemeldet. Im Prüfungstermin erkannte der Kläger und Revisionskläger (Konkursverwalter) die Forderungen an, bestritt aber das Vorrecht. Daraufhin stellten die beklagten FÄ durch Bescheide vom 22. und 24. Februar 1972 gemäß § 226a AO in Verbindung mit § 146 KO die Säumniszuschläge als bevorrechtigt gemäß § 61 Nr. 2 KO fest.