I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, entstand im Jahr 1923 im Weg einer Betriebsaufspaltung aus einem Einzelunternehmen. Betriebsgesellschaft wurde eine AG, Besitzgesellschaft die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Diese verpachtete an die Betriebsgesellschaft das gesamte Anlagevermögen des bisherigen Einzelunternehmens. Nach der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die Betriebsgesellschaft beschränkte sich die Verpachtung im Streitjahr 1967 auf die Grundstücke, die zum unbeweglichen Anlagevermögen des früheren Einzelunternehmens gehört hatten.
Im Streitjahr 1967 waren an der Klägerin und an der Betriebsgesellschaft X. und Y. beteiligt, an der Klägerin im Verhältnis 1/4 zu 3/4, an der Betriebsgesellschaft im Verhältnis 1/3 zu 2/3.
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