BFH vom 21.09.1977
I R 40/74
Fundstellen:
BFHE 123, 464
BStBl II 1978, 67

BFH - 21.09.1977 (I R 40/74) - DRsp Nr. 1997/13580

BFH, vom 21.09.1977 - Aktenzeichen I R 40/74

DRsp Nr. 1997/13580

»Im Fall der Betriebsaufspaltung gehört auch der für die Führung des Betriebs der Betriebsgesellschaft nicht wesentliche Teil der verpachteten Wirtschaftsgüter jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft, wenn ihre Verpachtung an die Betriebsgesellschaft in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verpachtung des anderen, für den übergegangenen Betrieb wesentlichen Teils der Wirtschaftsgüter steht.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, entstand im Jahr 1923 im Weg einer Betriebsaufspaltung aus einem Einzelunternehmen. Betriebsgesellschaft wurde eine AG, Besitzgesellschaft die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Diese verpachtete an die Betriebsgesellschaft das gesamte Anlagevermögen des bisherigen Einzelunternehmens. Nach der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die Betriebsgesellschaft beschränkte sich die Verpachtung im Streitjahr 1967 auf die Grundstücke, die zum unbeweglichen Anlagevermögen des früheren Einzelunternehmens gehört hatten.

Im Streitjahr 1967 waren an der Klägerin und an der Betriebsgesellschaft X. und Y. beteiligt, an der Klägerin im Verhältnis 1/4 zu 3/4, an der Betriebsgesellschaft im Verhältnis 1/3 zu 2/3.