BFH - 21.09.1982 (VIII R 73/79) - DRsp Nr. 1997/15507
BFH, vom 21.09.1982 - Aktenzeichen VIII R 73/79
DRsp Nr. 1997/15507
»Eine Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn für eine Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann, nachträglich ein Entgelt gezahlt und vom Leistenden als angemessene Gegenleistung für die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommen wird.«