BFH vom 21.09.1984
III R 109/78
Fundstellen:
BStBl II 1985, 17

BFH - 21.09.1984 (III R 109/78) - DRsp Nr. 1997/16022

BFH, vom 21.09.1984 - Aktenzeichen III R 109/78

DRsp Nr. 1997/16022

»Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein in Bau befindliches Gebäude und stellt er dieses in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen des Veräußerers vor dem 01.07.1977 fertig, dann hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG 1975 für die von ihm aufgewendeten Herstellungskosten, wenn der Rechtsvorgänger mit den Bauarbeiten bereits vor dem 01.12.1974 begonnen hatte.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Bauunternehmens. Am 13. Januar 1975 erwarb er drei seit 1973 in Bau befindliche Wohnhäuser mit mehr als 30 Wohneinheiten von der zunächst in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen, später in Konkurs gegangenen Bauherrin, der Firma A, unter Verrechnung einer Forderung gegen diese Firma von etwa 400.000 DM. Die Bauarbeiten, an denen der Kläger beteiligt gewesen war, waren Anfang November 1974 eingestellt worden. Der Kläger stellte die Gebäude bis Anfang 1976 mit einem Gesamtaufwand von etwa 565.000 DM fertig. Anschließend vermietete er die Wohnungen. Im April und Juni 1976 trat er wegen der Wohnungen in Geschäftsbeziehungen zu zwei Maklerfirmen.