I. Streitig ist, ob ein seit 1954 in den Bilanzen ausgewiesenes unbebautes Grundstück gewillkürtes Betriebsvermögen war und die Ausbuchung dieses Grundstücks im Jahre 1965 deshalb als Entnahme zur Gewinnrealisierung führt, oder ob das Grundstück Privatvermögen war und ob in diesem Falle zum Zwecke der Bilanzberichtigung der Buchwert erfolgsneutral ausgebucht werden konnte. Die KLägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt ein Schiffahrts- und Steinbruchunternehmen.
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