BFH vom 21.10.1981
I R 149/77
Normen:
EStG § 10d; KStG (1968) § 11 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 308
BStBl II 1983, 142

BFH - 21.10.1981 (I R 149/77) - DRsp Nr. 1997/15473

BFH, vom 21.10.1981 - Aktenzeichen I R 149/77

DRsp Nr. 1997/15473

»Bei Kapitalgesellschaften darf der nach § 10d EStG berücksichtigungsfähige Verlust der vorhergehenden Jahre durch die in den Verlustjahren geleisteten abzugsfähigen Spenden nicht gemindert werden.«

Normenkette:

EStG § 10d; KStG (1968) § 11 Nr. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine AG- hatte in den dem Streitjahr 1974 vorausgegangenen Geschäftsjahren Verluste erlitten. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1974 begehrte die Klägerin den Abzug der in den Vorjahren noch nicht berücksichtigten Verluste der Jahre 1969, 1971 und 1972 im Gesamtbetrag von ...DM. In diesem Betrag waren in den Verlustjahren nach § 11 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968 berücksichtigungsfähige Spenden von insgesamt ...DM enthalten. Bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1974 minderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den geltend gemachten Verlustabzug um die Spenden und veranlagte die Klägerin mit einem Einkommen von ...DM zur Körperschaftsteuer. Wegen der Minderung des Verlustabzugs um die Spenden erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgab. Die Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 98 (EFG 1978, 98) veröffentlicht.