BFH vom 21.10.1981
I R 170/78
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 311
BStBl II 1982, 121

BFH - 21.10.1981 (I R 170/78) - DRsp Nr. 1997/15112

BFH, vom 21.10.1981 - Aktenzeichen I R 170/78

DRsp Nr. 1997/15112

»Ein Kaufmann hat bereits für das Jahr der Bestellung von Modeartikeln eine Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Geschäft zu bilden, wenn der künftige Absatz der am Bilanzstichtag noch nicht gelieferten Ware von vornherein mit einem besonderen Risiko behaftet ist und wenn bis zur Aufstellung der Bilanz schon erkennbar ist, daß Verkaufsverluste wahrscheinlich sind.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war bis zum 30. Juli 1970 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als selbständiger Handelsvertreter für italienische Unternehmen der Mode- und Textilbranche tätig. Am 22. Oktober 1968 erteilte er der Firma R in B (Italien) als Eigenhändler einen Auftrag zur Herstellung von Pullovern; als Liefertermin war der 1. September 1969 vereinbart. Die Firma R lieferte die bestellten Pullover in der Zeit vom 21. Oktober 1969 bis zum 16. November 1970 unmittelbar an die vom Kläger benannten Abnehmer in der Bundesrepublik.