BFH vom 21.10.1981
I R 21/78
Normen:
GewStG § 28 ; StAnpG § 16 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 562
BStBl II 1982, 241

BFH - 21.10.1981 (I R 21/78) - DRsp Nr. 1997/15160

BFH, vom 21.10.1981 - Aktenzeichen I R 21/78

DRsp Nr. 1997/15160

»Eine Betriebstätte i.S. des § 16 Abs. 2 Nr .3 StAnpG (Bauausführungen) kann auch durch das Einfügen von Fenstern und Türen in einen Neubau begründet werden.«

Normenkette:

GewStG § 28 ; StAnpG § 16 Abs. 2 Nr. 3 ;

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1971 und 1972 der beigeladenen OHG zerlegt und einen Anteil der beigeladenen Stadt X zugewiesen hat. Die OHG betreibt in P eine Bau- und Möbelschreinerei und ein Sägewerk. In den Streitjahren setzte sie auf Baustellen in X Fenster und Türen in Neubauten ein. Nach den unstreitigen Angaben der OHG war diese im Stadtgebiet von X u.a. auf Baustellen der Arbeitsgemeinschaft C und der D-KG wie folgt tätig:

1971: Vom 20. April bis 21. Dezember mit vier über zwei Wochen hinausgehenden Unterbrechungen (12. Juni bis 25. Juli, 28. Juli bis 25. August, 7. Oktober bis 26. Oktober, 1. Dezember bis 19. Dezember), und zwar im einzelnen an folgenden Kalendertagen: