BFH vom 21.10.1981
I R 230/78
Normen:
EStG (1975) § 11 § 20 Abs. 1 Nr. 1 §§ 43 44 45 ; EStG (1977) § 52 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 ; KapStDV (1975) § 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 315
BStBl II 1982, 139

BFH - 21.10.1981 (I R 230/78) - DRsp Nr. 1997/15122

BFH, vom 21.10.1981 - Aktenzeichen I R 230/78

DRsp Nr. 1997/15122

»Beschließen die Gesellschafter einer GmbH im Jahr 1977 für das am 31.12.1975 abgelaufene Wirtschaftsjahr eine Gewinnausschüttung und verschieben sie den Auszahlungstag um mehr als ein Jahr, kann es bei der Entscheidung der Frage, wann einem der Gesellschafter der Ausschüttungsbetrag zugeflossen ist, darauf ankommen, ob und ggf. welche Vorschriften die Satzung der Gesellschaft über Gewinnabhebungen und -auszahlungen enthält.«

Normenkette:

EStG (1975) § 11 § 20 Abs. 1 Nr. 1 §§ 43 44 45 ; EStG (1977) § 52 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 ; KapStDV (1975) § 6 Nr. 1 ;

Gründe:

I. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer GmbH- sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) A und seine Ehefrau beteiligt. Beide Gesellschafter sind Geschäftsführer der GmbH und weiterhin ihre stillen Gesellschafter. A ist Eigentümer der an die Gesellschaft vermieteten Maschinen.