BFH vom 21.10.1981
II R 88/79
Normen:
GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 6 lit. d, § 8 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 452
BStBl II 1982, 172

BFH - 21.10.1981 (II R 88/79) - DRsp Nr. 1997/15135

BFH, vom 21.10.1981 - Aktenzeichen II R 88/79

DRsp Nr. 1997/15135

»Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d GrEStG Berlin setzt voraus, daß das erworbene Grundstück im unbebauten Zustand weiterveräußert werden soll und auch tatsächlich weiterveräußert wird.«

Normenkette:

GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 6 lit. d, § 8 Abs. 10 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -ein freies Wohnungsunternehmen- kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. September 1972 ein unbebautes Grundstück. Sie beantragte Befreiung des Erwerbsvorgangs von der Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), weil sie beabsichtige, das von ihr erworbene Grundstück planungsgemäß mit Wohngebäuden zu bebauen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah demgemäß zunächst von der Besteuerung des Erwerbsvorgangs ab.

Am 11. März 1974 teilte die Klägerin dem FA mit, daß sie das Grundstück am 29. Dezember 1973 an die Grundstücksgemeinschaft "X-Straße", Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, verkauft habe. Sie beantragte nunmehr Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst.d GrEStG wegen eines steuerbegünstigten Zwischenerwerbs. Am 29. Dezember 1973 war auf dem verkauften Grundstück bereits ein Rohbau errichtet worden.