BFH vom 21.11.1972
VIII R 127/69
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 6
BStBl II 1973, 188

BFH - 21.11.1972 (VIII R 127/69) - DRsp Nr. 1997/11359

BFH, vom 21.11.1972 - Aktenzeichen VIII R 127/69

DRsp Nr. 1997/11359

»Der Senat tritt der Entscheidung des BFH IV R 173-174/70 vom 15.04.1971 (BFH 104, 309, BStBl II 1972, 348) darin bei, daß die in § 65 Abs. 2 FGO vorgesehene Frist zur Klageergänzung keine Ausschlußfrist darstellt.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

I. Die Klage der Steuerpflichtigen, die nur den Antrag enthielt, den angefochtenen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid aufzuheben, wurde zunächst, trotz mehrfacher Erinnerung durch das Finanzgericht (FG), nicht begründet. Der Vorsitzende des zur Entscheidung zuständigen Senats des FG wies den Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 22. August 1968 darauf hin, daß der Streitgegenstand im Sinne des § 65 FGO nicht bezeichnet sei; es fehle die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids ergeben solle. Zur Ergänzung der Klage setzte er der Steuerpflichtigen gemäß § 65 Abs. 2 FGO eine Frist von drei Wochen. Innerhalb dieser Frist, die am 16. September 1968 ablief, ergänzte die Steuerpflichtige die Klage nicht. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde dem Gericht ein Schriftsatz vom 21. November 1968 überreicht, der sachliche Beanstandungen des angegriffenen Bescheids enthielt.