BFH vom 21.11.1973
I S 8/73
Fundstellen:
BFHE 110, 498
BStBl II 1974, 114

BFH - 21.11.1973 (I S 8/73) - DRsp Nr. 1997/11807

BFH, vom 21.11.1973 - Aktenzeichen I S 8/73

DRsp Nr. 1997/11807

»Hat das FG über die Klage des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise abschlägig entschieden, hat der Steuerpflichtige dieses Urteil mit der Revision angefochten und muß der BFH in diesem Stadium des Hauptverfahrens über den Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts entscheiden, so ist bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen, daß das Revisionsgericht das Urteil des FG nur in beschränktem Umfang überprüfen darf, insbesondere grundsätzlich an den vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden ist.«

I. Zu entscheiden war über den vom Steuerpflichtigen im Revisionsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids. Seine wegen dieses Bescheides erhobene Klage war vom Finanzgericht (FG) abgewiesen worden. Zur Frage, ob und ggf. inwieweit bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der voraussichtliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen war, hat der Senat folgendes ausgeführt: