BFH vom 21.11.1974
II R 19/68
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 441
BStBl II 1975, 271

BFH - 21.11.1974 (II R 19/68) - DRsp Nr. 1997/12351

BFH, vom 21.11.1974 - Aktenzeichen II R 19/68

DRsp Nr. 1997/12351

»Werden Grundstücke von einer Erbengemeinschaft auf eine von Miterben gebildete engere Gemeinschaft und zugleich zu Miteigentum nach Bruchteilen für diese neue Gemeinschaft übertragen, so ist hinsichtlich dieser Grundstücke die Erbauseinandersetzung vollzogen und die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG verbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Angehörigen der neuen Gemeinschaft sich dieser Rechtsfolge nicht bewußt geworden sind.«

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war auf Grund Testaments zusammen mit seinen drei Geschwistern (Günter, Ingeborg und Hans H - Gruppe H -) zu je 1/8 Miterbe des 1956 verstorbenen M. Zu den weiteren Miterben gehörten Carla, Renate und Rainer S - Gruppe S - als Erben zu je 1/6.

Am 31. Dezember 1960 schlossen sämtliche Erben einen "Teilerbauseinandersetzungsvertrag" ab.

Der Vertrag beginnt wie folgt:

"Der Nachlaß des M besteht unter anderem aus einem Geschäftsanteil an der Firma M KG, über den eine besondere Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen ist, und aus Grundstücken, über welche folgendes vereinbart wird":