BFH vom 21.11.1974
II R 61/71
Normen:
GrEStG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 507
BStBl II 1975, 362

BFH - 21.11.1974 (II R 61/71) - DRsp Nr. 1997/12406

BFH, vom 21.11.1974 - Aktenzeichen II R 61/71

DRsp Nr. 1997/12406

»Verpflichtet sich der Käufer eines noch zu vermessenden Grundstückes gegenüber dem Verkäufer, die Vermessungskosten zu tragen, so ist die Grunderwerbsteuer auch von diesen Kosten zu berechnen.«

Normenkette:

GrEStG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben zu je 1/2 das Miteigentum an einem noch zu vermessenden Grundstück in Bayern. Der Kaufpreis für beide Anteile betrug 5.723,10 DM. Nach dem Inhalt des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom August 1970 trugen die Erwerber u.a. die Kosten der Vermessung des Grundstücks. Das Finanzamt (FA) schätzte diese Kosten auf 276,90 DM und setzte gegen den Kläger und seine Ehefrau nach einer Gegenleistung von 3.000 DM (1/2 von 6.000 DM) je 210 DM Grunderwerbsteuer fest.

Einspruch und Klage, mit welchen sich der Kläger und seine Ehefrau gegen die Berechnung der Grunderwerbsteuer auch von den Vermessungskosten wandten, hatten keinen Erfolg.

II. Die vom Finanzgericht (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision des Klägers ist unbegründet.