I. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben zu je 1/2 das Miteigentum an einem noch zu vermessenden Grundstück in Bayern. Der Kaufpreis für beide Anteile betrug 5.723,10 DM. Nach dem Inhalt des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom August 1970 trugen die Erwerber u.a. die Kosten der Vermessung des Grundstücks. Das Finanzamt (FA) schätzte diese Kosten auf 276,90 DM und setzte gegen den Kläger und seine Ehefrau nach einer Gegenleistung von 3.000 DM (1/2 von 6.000 DM) je 210 DM Grunderwerbsteuer fest.
Einspruch und Klage, mit welchen sich der Kläger und seine Ehefrau gegen die Berechnung der Grunderwerbsteuer auch von den Vermessungskosten wandten, hatten keinen Erfolg.
II. Die vom Finanzgericht (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision des Klägers ist unbegründet.
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