Im Laufe der Klageverfahren änderte das FA mit Einverständnis des Klägers die Steuerbescheide für 1969 und 1970 gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Der Kläger und das FA erklärten die Hauptsache für erledigt. Mit Beschlüssen vom 3. Juli 1974 erließ das Finanzgericht (FG) Kostenentscheidungen.
Gegen die Kostenbeschlüsse, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 17. Juli 1974 zugestellt wurden, legte der Kläger Beschwerde ein. Die Beschwerdeschreiben tragen das Datum vom 31. Juli 1974. Sie wurden mit dem Eingangsstempel des FG "1. August 1974" sowie mit dem Stempelaufdruck "Frühleerung" versehen.
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