BFH vom 21.11.1974
IV B 67/74
Fundstellen:
BFHE 114, 321
BStBl II 1975, 300

BFH - 21.11.1974 (IV B 67/74) - DRsp Nr. 1997/12369

BFH, vom 21.11.1974 - Aktenzeichen IV B 67/74

DRsp Nr. 1997/12369

»Zur Frage, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt ist, wenn eine Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist nach Dienstschluß in einen nicht als Nachtbriefkasten eingerichteten Hausbriefkasten des FG eingeworfen wird.«

Im Laufe der Klageverfahren änderte das FA mit Einverständnis des Klägers die Steuerbescheide für 1969 und 1970 gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Der Kläger und das FA erklärten die Hauptsache für erledigt. Mit Beschlüssen vom 3. Juli 1974 erließ das Finanzgericht (FG) Kostenentscheidungen.

Gegen die Kostenbeschlüsse, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 17. Juli 1974 zugestellt wurden, legte der Kläger Beschwerde ein. Die Beschwerdeschreiben tragen das Datum vom 31. Juli 1974. Sie wurden mit dem Eingangsstempel des FG "1. August 1974" sowie mit dem Stempelaufdruck "Frühleerung" versehen.