I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine damalige Ehefrau kauften mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Juli 1970 ein Grundstück mit einem Einfamilienreihenhaus in Bremen zu je 1/2 Anteil von einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Der Vorgang blieb gemäß § 1 Nr. 3 Buchst.a des bremischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 19. Dezember 1961-GrESWG- (Gesetz-und Verordnungsblatt 1961 S. 217 -GVBl 1961, 217-) steuerfrei. Das Haus wurde am 1. August 1970 bezogen.
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