BFH vom 21.11.1979
II R 96/76
Normen:
GrEStG (1940) § 6 Abs. 1, § 3 Nr. 6 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 129, 400
BStBl II 1980, 217

BFH - 21.11.1979 (II R 96/76) - DRsp Nr. 1997/14417

BFH, vom 21.11.1979 - Aktenzeichen II R 96/76

DRsp Nr. 1997/14417

»1. a) § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist auch anwendbar, wenn jemand einen Grundstücksmiteigentumsanteil von einer KG erwirbt, an welcher eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person beteiligt ist. b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung. 2. a) Erwerben mehrere Personen zu Miteigentum von einer KG ein Grundstück, so ist § 6 Abs. 1 GrEStG entsprechend anwendbar, wenn nur einer der Erwerber Gesellschafter der KG ist. b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 6 Abs. 1, § 3 Nr. 6 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und vier andere Käufer erwarben durch Vertrag vom 18. Februar 1972 von einer KG ein Grundstück zu je 1/5 als Miteigentümer. Der Kaufpreis betrug insgesamt 195.000 DM.

Die Klägerin war am Vermögen der KG zu 1,9 % beteiligt. Einer der Gesellschafter war ihr Sohn, der am Vermögen der KG zu 52,5 % beteiligt war. Er gehörte nicht zu den Grundstückskäufern.