BFH vom 21.12.1977
I R 20/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 3c; KStG § 6, § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 317
BStBl II 1978, 346

BFH - 21.12.1977 (I R 20/76) - DRsp Nr. 1997/13731

BFH, vom 21.12.1977 - Aktenzeichen I R 20/76

DRsp Nr. 1997/13731

»Dem Abzug der Gesellschaftsteuer für Kapitalzuführungen, die als Einlagen bei der Ermittlung des Gewinns abzusetzen sind, stehen KStG § 13, EStG § 3c nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 3c; KStG § 6, § 13 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft des englischen Rechts, errichtete im Jahr 1971 im Inland eine Zweigniederlassung, die in das Handelsregister eingetragen wurde. Sie stellte ihrer Zweigniederlassung im Jahr 1971 Betriebskapital in Höhe von ... DM und im Streitjahr 1972 Betriebskapital in Höhe von ... DM zur Verfügung. Darauf entfielen Gesellschaftsteuerbeträge von ... DM und ... DM. Die Klägerin behandelte diese Beträge bei der Ermittlung des Gewinns der Zweigniederlassung als Betriebsausgaben. Sie erklärte daher in der Körperschaftsteuererklärung 1971 für die Zweigniederlassung einen Verlust von ... DM und in der Körperschaftsteuererklärung 1972 unter Berücksichtigung des Verlustabzugs einen Gewinn von ... DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) kürzte bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1972 den Verlustabzug 1971 um ... DM und erhöhte den erklärten Gewinn 1972 um ... DM.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.