BFH vom 21.12.1977
I R 52/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 432
BStBl II 1978, 332

BFH - 21.12.1977 (I R 52/76) - DRsp Nr. 1997/13722

BFH, vom 21.12.1977 - Aktenzeichen I R 52/76

DRsp Nr. 1997/13722

»Zur steuerrechtlichen Beurteilung einer Versorgungsrente, deren Zahlung dem Erwerber eines Gesellschaftsanteils durch Gesellschaftsvertrag und durch Testament auferlegt wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1968 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Ehemann (Kläger) war früher als stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Vaters R.M. beteiligt. Dieser wandelte durch Vertrag vom 29. Dezember 1960 das Unternehmen in eine OHG um und nahm den Kläger als Gesellschafter auf. Durch weiteren Gesellschaftsvertrag, der zunächst mündlich geschlossen und am 5. Mai 1965 notariell beurkundet wurde, lösten die Gesellschafter die OHG mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Weise auf, daß R.M. eine Betriebsstätte als Einzelkaufmann übernahm und beide Gesellschafter die übrigen Geschäfte in der Rechtsform einer neu gegründeten KG betrieben. Persönlich haftender Gesellschafter war der Kläger, Kommanditist war sein Vater. Für den Fall des Todes des Vaters des Klägers war in § 10 des Gesellschaftsvertrags folgendes vereinbart: