I. Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, ist aus einer OHG hervorgegangen, deren Gesellschafter die jetzigen Kommanditisten waren. Durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 27. Dezember 1972 traten in die OHG, die bereits vor dem 1. Januar 1968 bestanden hatte, X. und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als persönlich haftende Gesellschafter ein, die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter wurden Kommanditisten.
Die Einlagen der Kommanditisten sollten durch Verrechnung mit deren Einlagen bei der OHG per 30. Dezember 1972 geleistet werden. Die GmbH hatte ihre Einlage in bar bis spätestens zum 31. Dezember 1972 zu leisten.
Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die Kommanditgesellschaft am 30. Dezember 1972 beginnen. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Importunternehmens und Einzelhandelsunternehmens mit Konsumgütern aller Art, sowie die Verwaltung von Vermögen aller Art.
Die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen sind mit Schreiben vom 23. Januar 1973 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden.
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