BFH vom 21.12.1977
II R 47/73
Normen:
BewG § 13 Abs. 1 ; ErbbauVO § 9, § 11 Abs. 2 ; GrEStG Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 5, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 26, § 27, § 28 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 381
BStBl II 1978, 318

BFH - 21.12.1977 (II R 47/73) - DRsp Nr. 1997/13716

BFH, vom 21.12.1977 - Aktenzeichen II R 47/73

DRsp Nr. 1997/13716

»1. Die Verpflichtung, ein Erbbaurecht zu bestellen, unterliegt der Grunderwerbsteuer auch dann, wenn dem Erbbauberechtigten schon zuvor die Verwertungsbefugnis eingeräumt worden war. 2. Im Lande Baden-Württemberg gilt die Zahlung von Erbbauzinsen seit dem 14.05.1970 nicht mehr als dauernde Last; die Übernahme der Verpflichtung, einen Erbbauzins zu entrichten, gehört daher mit ihrem kapitalisierten Wert zu der Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.«

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 1 ; ErbbauVO § 9, § 11 Abs. 2 ; GrEStG Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 5, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 26, § 27, § 28 ;

I. Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war durch notariell beurkundeten Vertrag an einem städtischen Grundstück ein Erbbaurecht bestellt worden. Der Beginn dieses Rechts war schuldrechtlich auf den 1. Januar 1970 festgelegt; es soll am 31. Dezember 2068 enden. Der Erbbauzins war rückwirkend ab 1. Januar 1970 mit jährlich 2,70 DM/qm vereinbart. Die Klägerin hatte daneben die Hälfte der Vermessungskosten und Vermarkungskosten sowie die von der Stadt verauslagten Entwässerungsbeiträge und Wasserversorgungsbeiträge übernommen.