BFH vom 21.12.1978
III R 20/77
Normen:
BGB § 93, § 94 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 50 Abs. 3, § 57 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 423
BStBl II 1979, 466

BFH - 21.12.1978 (III R 20/77) - DRsp Nr. 1997/14134

BFH, vom 21.12.1978 - Aktenzeichen III R 20/77

DRsp Nr. 1997/14134

»1. Ein dem Gesellschafter einer KG gehörendes Grundstück wird nicht allein dadurch wirtschaftliches Eigentum der KG, daß sie es für ihr Unternehmen nutzt, Betriebsgebäude darauf errichtet und die Lasten dafür trägt. 2. Solange keine eindeutigen Vereinbarungen vorliegen, nach denen der Gesellschafter als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer in seiner Verfügungsmacht über die Gebäude beschränkt ist, können auch die Gebäude nicht als selbständige wirtschaftliche Einheit (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) der KG als wirtschaftlicher Eigentümerin zugerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 93, § 94 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 50 Abs. 3, § 57 Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter einer KG, die ein Metallveredelungsunternehmen betreibt. An der KG waren am Bewertungsstichtag 1. Januar 1972 der Kläger und sein Vater beteiligt.