I. Durch Vertrag vom 9. Juni 1970 übertrug die X-AG (alt) unter Ausschluß der Abwicklung ihr Vermögen als Ganzes auf dem Wege der Verschmelzung auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).
Umwandlungsstichtag war der 31. Dezember 1969. Der Firmenname der übernehmenden Klägerin wurde in X-AG (neu) geändert. Die Klägerin war vor der Verschmelzung an dem Grundkapital der X-AG (alt) zur Hälfte beteiligt. Die Klägerin beantragte, auf diese Verschmelzung das Umwandlungs-Steuergesetz (UmwStG) vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1163, BStBl I 1969, 498) anzuwenden.
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