BFH vom 21.12.1982
VIII R 48/82
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 21, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 138, 47
BStBl II 1983, 373

BFH - 21.12.1982 (VIII R 48/82) - DRsp Nr. 1997/15580

BFH, vom 21.12.1982 - Aktenzeichen VIII R 48/82

DRsp Nr. 1997/15580

»Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung und Verpachtung oder der Nutzung der Wohnung im eigenen Haus entfallen, sind keine nachträglichen Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 21, § 21a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie erwarben 1973 je zur Hälfte ein Sechs-Familien-Haus mit gewerblichen Räumen. Der Kaufpreis wurde nahezu in voller Höhe fremdfinanziert.

Der gewerblich tätige Kläger gedachte, in dem Gebäude eine Werkstatt einzurichten und behandelte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück als Betriebsvermögen. Er wies diesen sowie die Hälfte der mit der Anschaffung dieses Anteils zusammenhängenden Schulden in seinen Bilanzen aus. Die Klägerin hielt ihren Anteil im Privatvermögen und erklärte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.