BFH vom 21.12.1983
I R 52/79
Fundstellen:
BFHE 140, 244
BStBl II 1984, 276

BFH - 21.12.1983 (I R 52/79) - DRsp Nr. 1997/15883

BFH, vom 21.12.1983 - Aktenzeichen I R 52/79

DRsp Nr. 1997/15883

»Es ist nicht sichergestellt, daß der bei Anwendung des § 15 Abs. 1 KStG 1968 sich ergebende Gewinn (Übertragungsgewinn) bei den Gesellschaftern der übernehmenden GbR später der Einkommensteuer unterliegt, wenn das übertragene Vermögen in deren Privatvermögen übergeht.«

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der Firma X GmbH (GmbH), die durch Gesellschafterbeschluß vom 27. Dezember 1972 in eine aus den Klägern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt wurde. Das Vermögen der GmbH wurde ohne Abwicklung auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 1972 der GbR übertragen.

Zu diesem Vermögen gehörten zwei Grundstücke; das in K. gelegene, 1.000 qm große Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das 3.972 qm große Grundstück in W. war unbebaut.

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 27. Dezember 1972 ist der Zweck der GbR auf "die Ausübung der Verwaltung von Grundstücken sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken jeder Art" gerichtet.