I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin), eine im Inland gelegene Werft, bezog für zwei Schiffsneubauten von der Maschinenfabrik X die Motoranlagen, bestehend aus Motoren und Zubehörteilen. Die Antragstellerin baute die Motoranlage in die Schiffe ein, übergab die Neubauten im Ausland an den Abnehmer, beantragte und erhielt für die Motorenanlagen im Vergütungszeitraum IV/1959 Ausfuhrhändlervergütung in Höhe von 4 v.H. des Einkaufspreises.
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