I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der im Jahre 1975 verstorbene Steuerbevollmächtigte B, dessen Ehefrau als Erbin zu dem Verfahren beigeladen ist, betrieben im Jahre 1973 (Streitjahr) gemeinschaftlich eine Steuerberatungspraxis. Den Gewinn aus der Praxisgemeinschaft ermittelten sie durch Vermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1972 zahlte der Kläger zum Erwerb eines Geschäftsanteils an der Firma N-GmbH einen Betrag von 45.000 DM. Zur Eintragung des Anteilserwerbs im Handelsregister kam es nicht, weil über das Vermögen der N-GmbH am .... 1973 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
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