BFH vom 22.01.1981
IV R 107/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 168
BStBl II 1981, 564

BFH - 22.01.1981 (IV R 107/77) - DRsp Nr. 1997/14946

BFH, vom 22.01.1981 - Aktenzeichen IV R 107/77

DRsp Nr. 1997/14946

»Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört auch dann nicht zum freiberuflichen Vermögen, wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der im Jahre 1975 verstorbene Steuerbevollmächtigte B, dessen Ehefrau als Erbin zu dem Verfahren beigeladen ist, betrieben im Jahre 1973 (Streitjahr) gemeinschaftlich eine Steuerberatungspraxis. Den Gewinn aus der Praxisgemeinschaft ermittelten sie durch Vermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1972 zahlte der Kläger zum Erwerb eines Geschäftsanteils an der Firma N-GmbH einen Betrag von 45.000 DM. Zur Eintragung des Anteilserwerbs im Handelsregister kam es nicht, weil über das Vermögen der N-GmbH am .... 1973 das Konkursverfahren eröffnet wurde.