I. Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahre 1973 zahlungsunfähig wurde. Er war als Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich zuständig, während der Mitgeschäftsführer W für den technischen Bereich bestellt worden war. Die GmbH unterhielt Bankkonten bei der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG), bei der Stadtsparkasse sowie bei der Kreissparkasse. Der Kläger und W waren einzelverfügungsberechtigt über das Konto bei der BfG; über die Konten bei der Stadt- und Kreissparkasse hatte ausschließlich W die Verfügungsmacht. Über ein privates Konto des Geschäftsführers W bei der Dresdner Bank war dem Kläger Vollmacht erteilt worden.
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