BFH vom 22.01.1985
VII R 112/81
Normen:
AO § 130 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 562

BFH - 22.01.1985 (VII R 112/81) - DRsp Nr. 1997/16255

BFH, vom 22.01.1985 - Aktenzeichen VII R 112/81

DRsp Nr. 1997/16255

»1. Hat das FA auf den Einspruch des Haftungsschuldners den gegen diesen erlassenen Haftungsbescheid zurückgenommen, so liegt in dem späteren Erlaß eines erneuten Haftungsbescheids für denselben Sachverhalt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, die nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 zulässig ist. 2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer GmbH durch Niederlegung seines Amtes sich dem Haftungsrisiko für Steuerschulden der Gesellschaft entziehen kann.«

Normenkette:

AO § 130 ;

I. Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahre 1973 zahlungsunfähig wurde. Er war als Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich zuständig, während der Mitgeschäftsführer W für den technischen Bereich bestellt worden war. Die GmbH unterhielt Bankkonten bei der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG), bei der Stadtsparkasse sowie bei der Kreissparkasse. Der Kläger und W waren einzelverfügungsberechtigt über das Konto bei der BfG; über die Konten bei der Stadt- und Kreissparkasse hatte ausschließlich W die Verfügungsmacht. Über ein privates Konto des Geschäftsführers W bei der Dresdner Bank war dem Kläger Vollmacht erteilt worden.