BFH vom 22.01.1985
VIII R 29/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 308

BFH - 22.01.1985 (VIII R 29/82) - DRsp Nr. 1997/16147

BFH, vom 22.01.1985 - Aktenzeichen VIII R 29/82

DRsp Nr. 1997/16147

»1. Wer behauptet, daß die Passivierung von Provisionen und Zinsen betrieblich veranlaßt ist (§ 4 Abs. 4 EStG), trägt hierfür die Feststellungslast. 2. Soweit der Passivposten für vergangene, nicht mehr berichtigungsfähige Veranlagungszeiträume gebildet worden ist, ist er in der ersten offenen Bilanz gewinnerhöhend auszubuchen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb seit 1950 den Großhandel mit Häuten und Fellen. Er war auch im Ausland (C-Land) tätig.

Hauptgeschäftspartner war die Firma B. Der Kläger gibt an, daß ihm der Zugang zu der Firma B und damit zum c-ländischen Markt 1953/54 durch A geebnet worden sei, den er während der Besatzungszeit in C-Land 1940 bis 1944 kennengelernt habe; er habe A mit 1 % verzinst werden sollen.

Der Kläger wies in seinen Bilanzen die Schuld gegenüber A als "Darlehen" aus. Dieser Passivposten erfaßte Provisionen und Zinsen und betrug:

am 31. Dezember 1964 74.185,30 DM, am 31. Dezember 1965 80.739,71 DM, am 31. Dezember 1966 90.290,31 DM, am 31. Dezember 1967.106.459,43 DM, am 31. Dezember 1968.121.288,43 DM.

Zu Auszahlungen an A ist es nicht gekommen.