BFH vom 22.01.1985
VIII R 37/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 501

BFH - 22.01.1985 (VIII R 37/84) - DRsp Nr. 1997/16235

BFH, vom 22.01.1985 - Aktenzeichen VIII R 37/84

DRsp Nr. 1997/16235

»Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns setzt voraus, daß der Schulderlaß geeignet ist, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb den Groß- und Einzelhandel mit Textilien, wobei sie vornehmlich als Vertriebsfirma der Produktionsfirma X GmbH & Co. KG (X-KG) diente. An der Klägerin waren der Kaufmann Friedrich X (Beigeladener zu 1) als Kommanditist und die X-Beteiligungs-GmbH (Beigeladene zu 2), deren alleiniger Gesellschafter Friedrich X war, beteiligt.

Die Klägerin erlitt in den Jahren vor dem Streitjahr erhebliche Verluste, und zwar 1969 2.029.816 DM, 1970 1.297.388 DM und 1971 401.965 DM. Aufgrund dieser Verluste waren Schulden entstanden, die im wesentlichen mit rd. 2,5 Mio DM aus Darlehensgewährungen des Bankhauses B herrührten. Zum 31. Dezember 1971 bestand ein negatives Kapitalkonto von rd. 2,8 Mio DM. Die Klägerin hat ihre werbende Geschäftstätigkeit am 31. März 1970 eingestellt. Ihr in den Folgebilanzen ausgewiesenes Aktivvermögen bestand im wesentlichen aus einem Restwarenbestand von 24.000 DM.