I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1965 der Klägerin und Revisionsbeklagten, einer Schuhfabrik in der Rechtsform einer KG (Klägerin), ob für künftige Provisionsansprüche von Handelsvertretern Rückstellungen gebildet werden können.
In der Bilanz zum 31. Dezember 1965 passivierte die Klägerin Provisionsverbindlichkeiten für im Streitjahr von selbständigen Handelsvertretern vermittelte und abgeschlossene Geschäfte. Die Waren wurden erst im Folgejahr gefertigt und ausgeliefert. Die Provisionen wurden ebenfalls erst im nächsten Jahr gezahlt. Mit den Vertretern waren nur der Bezirk, der Kundenkreis und der Provisionssatz vereinbart.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte bei der vorläufigen einheitlichen Gewinnfeststellung diesen Schuldposten nicht an und erhöhte den Gewinn entsprechend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 531 (EFG 1971, 531) veröffentlichten Entscheidung statt.
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