BFH vom 22.02.1973
IV R 69/69
Fundstellen:
BFHE 109, 30
BStBl II 1973, 480

BFH - 22.02.1973 (IV R 69/69) - DRsp Nr. 1997/11505

BFH, vom 22.02.1973 - Aktenzeichen IV R 69/69

DRsp Nr. 1997/11505

»Steuerpflichtige mit Einnahmeüberschußrechnung, deren Aufzeichnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 EStDV als ordnungsmäßige Buchführung gelten sollen, müssen Bareinnahmen und Barausgaben täglich aufzeichnen.«

Gründe:

I. Streitig ist bei den Einkommensteuer-Veranlagungen 1963 bis 1965, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger), der als Steuerbevollmächtigter seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, Aufzeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 EStDV hatte, die für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen als ordnungsmäßige Buchführung gelten.

Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) trug der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nur monatlich (manchmal alle 15 bis 20 Tage) in ein Journal ein, und zwar gruppenweise zusammengestellt und addiert. Bei der maschinellen Verbuchung wurde gleichzeitig das Zahlenmaterial auf Kundenkarten für jeden einzelnen Mandanten und für die verschiedenen Arten der Betriebsausgaben systematisch aufgegliedert. Als Grundlage für diese Arbeiten dienten:

1. Auszüge des Bank- und Postscheckkontos. Sie waren chronologisch geordnet und vollständig vorhanden und enthielten entweder selbst oder auf den beigehefteten Quittungen die notwendigen erläuternden Texte und Hinweise.