BFH vom 22.02.1973
VIII R 72/68
Normen:
EStG § 6 § 7 § 9 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 36
BStBl II 1973, 483

BFH - 22.02.1973 (VIII R 72/68) - DRsp Nr. 1997/11507

BFH, vom 22.02.1973 - Aktenzeichen VIII R 72/68

DRsp Nr. 1997/11507

»Werden nach dem Erwerb eines Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen auf das Gebäude gemacht, dann kann für eine Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nicht darauf abgestellt werden, inwieweit der tatsächliche Kaufpreis für das instandsetzungsbedürftige Gebäude unter dem Kaufpreis für ein vergleichbares, jedoch durchschnittlich gut erhaltenes Gebäude lag.«

Normenkette:

EStG § 6 § 7 § 9 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob anschaffungsnaher Aufwand nach Erwerb eines bebauten Grundstücks zum Teil als Erhaltungsaufwand zu behandeln ist. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1962 für 132.728 DM ein Mietwohngrundstück, dessen abschreibungsfähiger Gebäudewert nach einer Betriebsprüfung auf 87.018 DM festgesetzt wurde. Nach einer Aufforderung des Bauaufsichtsamtes, Teile des Gebäudes instandzusetzen oder zu erneuern, ließ der Kläger 1964 für insgesamt 80.457 DM Instandsetzungsarbeiten durchführen. Dabei handelte es sich im einzelnen um Putzarbeiten an der Fassade und den Hausaufgängen sowie Instandsetzen und Erneuern sämtlicher Balkone für rd. 35.000 DM, Klempnerarbeiten für rd. 8.000 DM, Malerarbeiten für rd. 10.700 DM, Töpferarbeiten für rd. 7.800 DM und Hausbockbekämpfung für rd. 7.000 DM sowie zahlreiche weitere kleinere Arbeiten.