I. Streitig ist, ob anschaffungsnaher Aufwand nach Erwerb eines bebauten Grundstücks zum Teil als Erhaltungsaufwand zu behandeln ist. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1962 für 132.728 DM ein Mietwohngrundstück, dessen abschreibungsfähiger Gebäudewert nach einer Betriebsprüfung auf 87.018 DM festgesetzt wurde. Nach einer Aufforderung des Bauaufsichtsamtes, Teile des Gebäudes instandzusetzen oder zu erneuern, ließ der Kläger 1964 für insgesamt 80.457 DM Instandsetzungsarbeiten durchführen. Dabei handelte es sich im einzelnen um Putzarbeiten an der Fassade und den Hausaufgängen sowie Instandsetzen und Erneuern sämtlicher Balkone für rd. 35.000 DM, Klempnerarbeiten für rd. 8.000 DM, Malerarbeiten für rd. 10.700 DM, Töpferarbeiten für rd. 7.800 DM und Hausbockbekämpfung für rd. 7.000 DM sowie zahlreiche weitere kleinere Arbeiten.
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