I. Streitig ist die Berechnung der Berliner Steuerpräferenz, wenn neben positiven Einkünften aus Berlin (West) noch andere, und zwar negative Einkünfte vorliegen.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten 1962 Einkünfte von 196.918 DM, die sich aus positiven Einkünften aus Berlin (West) von 204.691 DM und negativen anderen Einkünften von 7.773 DM zusammensetzten. Bei der Veranlagung für 1962 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) einen zu versteuernden Einkommensbetrag von 179.136 DM und ermäßigte die dafür nach der Einkommensteuertabelle zu veranlagende Einkommensteuer um 25 v.H. . Einspruch und Klage hiergegen, mit denen geltend gemacht wurde, für die Berechnung der Ermäßigung müßten die negativen anderen Einkünfte außer Betracht bleiben, waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:
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