BFH vom 22.02.1973
VIII R 7/68
Fundstellen:
BFHE 109, 93
BStBl II 1973, 471

BFH - 22.02.1973 (VIII R 7/68) - DRsp Nr. 1997/11499

BFH, vom 22.02.1973 - Aktenzeichen VIII R 7/68

DRsp Nr. 1997/11499

»Wenn neben positiven Einkünften aus Berlin (West) noch andere negative Einkünfte vorliegen, ist der Ermäßigungsbetrag von der Einkommensteuer zu berechnen, die sich für den - nach einem Verlustausgleich zwischen begünstigten und nicht begünstigten Einkünften ermittelten - zu versteuernden Einkommensbetrag aus der Einkommensteuertabelle ergibt.«

I. Streitig ist die Berechnung der Berliner Steuerpräferenz, wenn neben positiven Einkünften aus Berlin (West) noch andere, und zwar negative Einkünfte vorliegen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten 1962 Einkünfte von 196.918 DM, die sich aus positiven Einkünften aus Berlin (West) von 204.691 DM und negativen anderen Einkünften von 7.773 DM zusammensetzten. Bei der Veranlagung für 1962 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) einen zu versteuernden Einkommensbetrag von 179.136 DM und ermäßigte die dafür nach der Einkommensteuertabelle zu veranlagende Einkommensteuer um 25 v.H. . Einspruch und Klage hiergegen, mit denen geltend gemacht wurde, für die Berechnung der Ermäßigung müßten die negativen anderen Einkünfte außer Betracht bleiben, waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: