BFH vom 22.02.1985
III R 78/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 284

BFH - 22.02.1985 (III R 78/81) - DRsp Nr. 1997/16135

BFH, vom 22.02.1985 - Aktenzeichen III R 78/81

DRsp Nr. 1997/16135

»1. Zur Abgrenzung von Ein- und Zweifamilienhäusern bei freiberuflicher Mitbenutzung. 2. Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen und im Falle des Leerstehens auch nicht dazu bestimmt sind, stellen keine Wohnung i.S. von § 75 Abs. 5 und Abs. 6 BewG 1965 dar.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben 1977 ein seinerzeit als Zweifamilienhaus bewertetes Wohngrundstück. Das Gebäude enthält im Erdgeschoß die 139 qm große Wohnung der Kläger, die aus sechs Zimmern, Bad mit WC und Küche besteht. In dem über einen eigenen Eingang zugänglichen Untergeschoß befinden sich drei Zimmer, eine Küche und ein Bad mit WC. Von den insgesamt 89 qm im Untergeschoß nutzt der Kläger seit dem Erwerb 72 qm für seine Steuerberaterpraxis. Ein verbleibender Raum von ca. 17 qm im Untergeschoß dient weiterhin Wohnzwecken.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm auf den hier streitigen Stichtag, den 1. Januar 1978, u.a. eine Art- und Wertfortschreibung vor. Das Grundstück wurde als Einfamilienhaus bewertet und der Einheitswert auf ... DM festgestellt.

Der Einspruch, mit dem die Kläger die Artfeststellung Zweifamilienhaus und die Herabsetzung des Einheitswerts begehrten, hatte nur insoweit Erfolg, als der Einheitswert ermäßigt wurde.

Die Klage, mit der die Kläger die Artfeststellung Zweifamilienhaus weiterverfolgten, führte zum Erfolg.