BFH vom 22.03.1973
IV R 46/69
Fundstellen:
BFHE 109, 240
BStBl II 1973, 581

BFH - 22.03.1973 (IV R 46/69) - DRsp Nr. 1997/11566

BFH, vom 22.03.1973 - Aktenzeichen IV R 46/69

DRsp Nr. 1997/11566

»Bei einem noch mit Gewinn betriebenen Lichtspieltheater kann eine Teilwertabschreibung für das Kinogebäude nicht mit der schlechten Ertragslage in der Kinobranche begründet werden.«

I. Streitig ist die Teilwertabschreibung auf ein Kinogebäude. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1960 in W. zwei Lichtspieltheater, und zwar die 1953 erbauten A-Li. mit 842 Plätzen und die 1955 erbauten B-Li. mit 713 Plätzen. Der Kläger erstellte für die beiden Kinos getrennte Bilanzen, deren Ergebnisse der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) im Streitjahr wie in den Vorjahren in einer gesonderten Gewinnfeststellung zusammenfaßte. In dem Streitjahr nahm der Kläger zunächst für beide Kino-Gebäude, die zum Jahresanfang noch mit 429.123 DM (A-Li.) und mit 391.732 DM (B-Li.) zu Buch standen, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Filmwirtschaft neben den üblichen Absetzungen für Abnutzung Teilwertabschreibungen von jeweils 100.000 DM vor. Dies erkannte jedoch das FA bei der gesonderten Gewinnfeststellung nicht an mit der Begründung, daß nach einem eingeholten Gutachten eines Bausachverständigen der Finanzverwaltung die Verkehrswerte der beiden Gebäude mit 482.500 DM und 416.000 DM sogar noch höher seien als die Buchwerte ohne die Teilwertabschreibung.