BFH vom 22.03.1983
VIII B 117/80
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 403
BStBl II 1983, 579

BFH - 22.03.1983 (VIII B 117/80) - DRsp Nr. 1997/15674

BFH, vom 22.03.1983 - Aktenzeichen VIII B 117/80

DRsp Nr. 1997/15674

»Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist formgerecht eingelegt und begründet, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost das die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und seine Begründung enthaltende Schriftstück fernmeldetechnisch im Telekopierverfahren aufnimmt und als Fernkopie dem FG auf postalischem Weg zuleitet (im Anschluß an die Entscheidung des I. Senats im Zwischenurteil vom 10.03.1982 I R 91/81 , BFHE 136, 38, BStBl II 1982, 573 zur Zulässigkeit der formgerechten Begründung einer Revision).«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Wegen Fristversäumung sei sie unzulässig. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Das FG hat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger ohne Verschulden vom Ablauf der Klagefrist nichts erfahren habe. Jedenfalls habe der Kläger nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragt und die Tatsachen zur Begründung des Antrags vorgetragen. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Zweiwochenfrist komme ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich stünde auch § 56 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einer Wiedereinsetzung entgegen.