BFH vom 22.03.1985
VI R 170/82
Normen:
LStR 20;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 529

BFH - 22.03.1985 (VI R 170/82) - DRsp Nr. 1997/16246

BFH, vom 22.03.1985 - Aktenzeichen VI R 170/82

DRsp Nr. 1997/16246

»1. Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind nicht allein deswegen durch das individuelle Dienstverhältnis eines jeden Arbeitnehmers veranlaßt und damit Arbeitslohn, weil sie die in Abschn. 20 LStR festgelegte Freigrenze von 50 DM übersteigen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Gaststättenbesuch mit Kegelbahnbenutzung in Höhe von ca. 60 DM je Arbeitnehmer können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung einer Betriebsveranstaltung liegen, so daß die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet.«

Normenkette:

LStR 20;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, führte im September 1978 einen Betriebsausflug durch, an dem acht Arbeitnehmer teilnahmen. Sie übernahm die Aufwendungen für Speisen und Getränke und für die Benutzung einer Kegelbahn, die insgesamt je Arbeitnehmer knapp 60 DM betrugen. Da die Freigrenze von 50 DM des Abschn.20 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) überschritten war, erhob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) im Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 20. September 1979 u.a. die auf die Zuwendungen anläßlich des Betriebsausflugs entfallende Lohn- und Kirchenlohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. (§ 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - -).