I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, führte im September 1978 einen Betriebsausflug durch, an dem acht Arbeitnehmer teilnahmen. Sie übernahm die Aufwendungen für Speisen und Getränke und für die Benutzung einer Kegelbahn, die insgesamt je Arbeitnehmer knapp 60 DM betrugen. Da die Freigrenze von 50 DM des Abschn.20 Abs. 1 der
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